Tennisverband Niederrhein verhindert Profitennis

Yannick Hanfmann and Maximilian Marterer (photo: ATP Meerbusch)

International Blog – Text: Christian Ohm (Geschäftsführer TB Meerbusch e. V.)

Stolz ist die gemeinnützige Tennisvereinigung des TB Meerbusch e. V.  und sein Vorstand darauf, dass der Deutsche Tennisbund e. V. dem Club auf der wunderschönen Tennisanlage in Meerbusch in Nordrhein – Westfalen den Zuschlag zum Halbfinale der „Tannenhof Resort German Men´s Series“ vom 08. Juli bis zum 12. Juli 2020 gegeben hatte.

Die Veranstaltung in der Stadt Meerbusch war in diesem Jahr damit erneut das wohl bedeutendste Tennisturnier an Rhein & Ruhr.

Nach der Veranstaltung gab es lobende Worte vom Vizepräsidenten des Deutschen Tennis Bundes e. V., Herrn Dirk Hordorff, an den 1. Vorsitzenden des TB Meerbusch e. V., Herrn Marc Raffel,  (der mit seinem Organisationsteam die Veranstaltung organisiert hatte) „ über die gelungene Veranstaltung“ unter nicht einfachen Rahmenbedingungen während der „Corona Pandemie Zeit“.

Und auch der Präsident des Deutschen Tennis Bundes e. V., Herr Ulrich Klaus, war als Repräsentant bei der Veranstaltung zugegen, und er war von den Rahmenbedingungen in Meerbusch angetan.

Aufgefallen ist TB Meerbusch e. V. Geschäftsführer, Christian Ohm, dass der Präsident des Tennis Verband Niederrhein e. V., oder einer seiner Stellvertreter, nicht  zu der Veranstaltung in Meerbusch gekommen waren, obwohl die Stadt Meerbusch eigentlich im Einzugsgebiet des Tennis Verband Niederrhein e. V. in Nordrhein – Westfalen liegt.

Die TB Meerbusch e. V. war bis zum 31. Dezember 2018 ordentliches Mitglied im Bezirk 3 Düsseldorf des Tennis Verband  Niederrhein e. V. und wurde „ausgeschlossen“ durch den Bezirk 3 mit der Begründung, dass der Club nicht am Mannschaftsspielbetrieb teilnehme. Auch ein erneuter Aufnahmeversuch im Jahr 2019 der TB  Meerbusch e. V. im Tennisbezirk 3 Düsseldorf wurde mit der „gleichen Begründung“ der Vereinigung verwehrt im Januar 2020.

Schließt der TVN Vereinigungen aus, die Einzeltennisturniere ausrichten?

Für TB Meerbusch e.V. – Geschäftsführer Christian Ohm stellt sich nun die Frage, warum der Deutsche Tennis Bund e. V. eine Einzeltennisveranstaltung an die TB Meerbusch e. V. vergibt, während der Tennis Verband Niederrhein e. V. und seine Bezirke die TB Meerbusch e. V. nicht aufnehmen in Ihren Spielbetrieb. In einer offiziellen Begründung durch den TVN – Präsidenten, Herrn Dietloff von Arnim, am 24. Dezember 2019 heißt es darin, „dass der TVN keine ATP-Tennisturniere fördert“.

Die diesjährige Veranstaltung des TB Meerbusch e. V. war allerdings eine DTB – Veranstaltung, so dass das abermalige „Desinteresse“ durch den TVN an der Veranstaltung des TB Meerbusch e. V. schon auffällt.

Christian Ohm ist der Meinung, dass der Tennis Verband Niederrhein e. V.  aus sportinteressenpolitischen Gründen  die Veranstaltung des TB Meerbusch e. V. nicht unterstützt. Dahinter könnte auch die Politik des Verbandes, nur den Mannschaftssport fördern zu wollen, stehen glaubt der DTB A-Lizenz –Trainer und Jurist Christian Ohm. 

Sportliche Veranstaltung nach § 67 a  Abgabenordnung (AO) versus Zweckbetriebsregelung nach § 65 AO?

Die Regelung des § 67 a AO gilt nur für „Sportvereine“. Darunter sind alle Körperschaften zu verstehen, die Sport im Sinne von §52 Abs. 2 Nr. 21 AO fördern und betreiben. Der Begriff sportliche Veranstaltung kommt nicht nur in § 67 AO vor, sondern ist auch für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG relevant. Der Bundesfinanzhof  (BFH) definiert  den Begriff der Veranstaltung „bei denen Sportler Sport treiben“.

Der Sportverein muss eine eigene Organisationsleitung hinsichtlich der sportlichen Betätigung erbringen. Eine bloße Zur Verfügungsstellung von Sportanlagen reicht nicht aus. Eine sportliche Veranstaltung liegt also auch dann vor, wenn  ein Sportverein im Rahmen einer anderen (nicht steuerbegünstigten) Veranstaltung seine sportliche Betätigung gegen Entgelt darbietet. Entscheidend ist also nicht „wo“, sondern „dass“ Sport getrieben wird.

Auch auf die Anwesenheit von Publikum kommt es nicht an. Zudem ist aus dem §67a abzuleiten, dass Schauauftritte nur dann als sportliche Veranstaltungen anzusehen sind, wenn diese Auftritte auch dem Training und der Vorbereitung auf Leistungswettbewerbe und Turniere dienen, d.h. die Erzielung zusätzlicher Einnahmen nicht das einzige Motiv darstellt.   

Insoweit ist die Entscheidung des Tennisverbandes Niederrhein e. V. díe TB Meerbusch e. V. aus zu grenzen zu beanstanden, weil sonst in Nordrhein-Westfalen in der Region des TVN keine Tennis Veranstaltungen im Einzel im  Tennissport stattfinden könnten, sondern nur Mannschaftsspiele.

Zweckbetriebsgrenze nach §67 a Abs. 1 Satz 1 AO

Die sportliche Veranstaltung eines Sportvereines sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahme einschließlich der Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen eines Kalenderjahres den Betrag von 35.000 Euro nicht übersteigen.

Die TB Meerbusch e.V. hat also mit Ihrem Konzept der Sportveranstaltung gegenüber des Mannschaftstennisspiel als Zweckbetrieb eine viel günstigere Möglichkeit Spitzensport auszurichten als dies im Teamwettbewerben möglich ist.

Fazit:

Die TB Meerbusch e. V. und sein Vorsitzender, Marc Raffel konnten einmal mehr beweisen, dass sie Spitzensportveranstaltungen ausrichten.

Der Tennis Verband Niederrhein e. V. entschied sich einmal mehr – entgegen seiner Satzung – für eine Blockadehaltung. 

TB Meerbusch e. V. – Geschäftsführer Christian Ohm stellt daher die berechtigte Frage, warum der Tennisverband Niederrhein e. V.  aus sportinteressenpolitischen Gründen die TB Meerbusch e. V. nicht als Mitglied akzeptiert.

Christian Ohm
im August 2020